Die Satzung des Vereins

Unsere Satzung

Regeln und Werte unseres Vereins

Die Satzung bildet die rechtliche und organisatorische Grundlage unseres Vereins. Sie regelt die Ziele des Vereins, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der Vereinsorgane. Sie schafft Verbindlichkeit, Transparenz und einen verlässlichen Rahmen für die gemeinsame Arbeit zum Erhalt des Bergbaudenkmals Grube Adolf.

Wussten Sie schon?

Gründung

Jeder eingetragene Verein benötigt eine schriftliche Satzung als rechtliche Grundlage.

Mitbestimmung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ eines Vereins.

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bergbaudenkmal Grube Adolf e.V.“.


(2) Sitz des Vereins ist Herzogenrath.


(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


(4) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen unter 73 VR 3046 eingetragen.

§2
Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Bergbautradition sowie die Erhaltung
des Maschinenhauses Grube Adolf einschließlich Nebenanlagen und Nebengebäuden.


(2) Der Zweck des Vereins wird bewirkt durch:
a) Sammeln, Archivieren und evtl. Restaurieren von bergbaulichen Erinnerungsstücken,
b) Sammeln, Archivieren und Ausstellen bergbaulicher Literatur,
c) Durchführung aller geeigneter Veranstaltungen zur Erhaltung und Pflege der
Bergbautradition,
d) Erhaltung der Funktionalität der aus dem Jahr 1913 stammenden Fördermaschine,
e) Nutzung des Maschinenhauses Grube Adolf als kulturelle und gesellschaftliche Stätte
der Begegnung.


(3) Der Verein ist berechtigt, alle zur Erfüllung seines Zwecks notwendigen Maßnahmen
durchzuführen.

§3
Sicherung der Steuerbegünstigung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer Rechtsformen bedienen.


(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten, abgesehen von etwaigem für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben
bestimmte Aufwandsersatz, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt
Herzogenrath.


(6) Die Anfallsberechtigte hat das Vermögen aussc

§4
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.


(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft beginnt,
sobald der Vorstand dem Antrag statt gegeben hat.


(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod natürlicher Personen und Erlöschen juristischer Personen,
b) durch Austritt, wobei dieser schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss.
Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
c) durch Ausschluss


(4) Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen
werden, wenn es gegen die Grundsätze, die Satzung oder die Ordnung des Vereins
erheblich verstößt oder dem Verein schweren Schaden zufügt.


(5) Wenn ein Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz
zweimaliger schriftlicher Aufforderung

§5
Mitgliedsbeitrag

1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.


(2) Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung bei Änderung des Beitrages einen
begründeten Vorschlag vor zu legen.


(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins weder ihre eingezahlten Kapitalanteile noch ihre geleisteten Sacheinlagen zurück.

§6
Organe des Vereins

Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§7
Mitglieder- versammlung

(1) An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder des Vereins teilnehmen.


(2) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle natürlichen Personen, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben.


(3) Juristische Personen können ihre Mitgliedsrechte durch einen dem Vorstand benannten
Delegierten wahrnehmen.


(4) Wählbar zum Vorstand sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


(5) Zu den Aufgaben des Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes und der Revisoren,
b) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Revisoren,
c) Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes, den der Vorstand rechtzeitig vor der
Mitgliederversammlung erarbeitet,
d) Beschlussfassung über Maßnahmen des Vereins, die über die gewöhnliche
Geschäftstätigkeit des Vereins hinaus gehen.


(6) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand lädt zur
Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14
Tagen ein.


(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf
Antrag von mindestens 10 v.H. der Mitglieder stattfinden. Es gilt eine verkürzte schriftliche
Einladungsfrist von 10 Tagen; die Tagesordnung ist anzugeben.


(8) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsmäßiger Einladung beschlussfähig ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.


(9) Über die Mitgliederversammlungen wird ein Beschlussprotokoll geführt, das vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


(10) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst, es sei denn, diese Satzung bestimmt etwas anderes. Stimmenthaltungen
werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht gewertet.

§8
Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.


(2) Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Schatzmeister/in,
d) dem/der Schriftführer/in,
e) dem/der Bürgermeister/in der Stadt Herzogenrath (oder einem von ihm/r benannten
Vertreter/in) als Beisitzer/in,
f) weiteren Beisitzern, deren Zahl die Mitgliederversammlung vor der Wahl festlegt.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende
Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Je zwei gemeinsam vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.


(4) Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.


(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Erledigung sämtlicher Kassengeschäfte
des Vereins obliegt allein dem Schatzmeister/in auf der Grundlage von Beschlüssen des
Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung.


(6) Den Beisitzern kann der Vorstand bestimmte Aufgabenbereiche übertragen.


(7) Zur Regelung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand für die Dauer seiner Wahlzeit eine
Geschäftsordnung geben.


(8) Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschriften sind von
dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.


(9) Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Vereins hinausgehen, hat der Vorstand die Zustimmung
der Mitgliederversammlung einzuholen.


(10) Bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds kann von einer Mitgliederversammlung ein/e
Nachfolger/in für den Rest der Wahlzeit des Vorstands gewählt werden.


(11) Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden
Verrichtungen haftet der verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die
Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung,
für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie für Fälle grober Fahrlässigkeit.

§9
Revisoren

(1) Für die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung mindestens 3
Revisoren.


(2) Aufgabe der Revisoren ist die Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung der Vereins.


(3) Die Revisoren sind im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung nicht an Weisungen gebunden.


(4) Die Revisoren berichten jährlich der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit.


(5) Die Revisoren können an den Sitzungen des Vorstands beratend teilnehmen.

(6) Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

§10
Arbeitsausschüsse (Arbeitsgruppen)

(1) Zur Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der Vereinstätigkeit kann der
Vorstand Arbeitsausschüsse berufen.


(2) Mitglied der Arbeitsausschüsse können alle interessierten Mitglieder des Vereins werden.


(3) Die Leitung eines Arbeitsausschusses obliegt jeweils einem benannten Vorstandsmitglied.


(4) Die Arbeitsausschüsse haben keine eigene Finanzhoheit. Sie arbeiten in enger Abstimmung
mit dem Vorstand.


(5) Die Arbeitsausschüsse berichten dem Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit.

§11
Satzungsänderung

(1) Diese Satzung kann in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.


(2) Die beabsichtigte Satzungsänderung ist in der Tagesordnung der Einladung zur
Mitgliederversammlung zu benennen. Der Inhalt der beabsichtigten Änderung ist der
Einladung beizufügen.


(3) Satzungsänderungen können von Mitgliedern schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
Der Antrag muss dem Vorstand mindestens 4 Wochen vor einer Mitgliederversammlung
vorliegen.

§12
Gerichtsstand

(1) Gerichtsstand des Vereins ist Aachen

§13
Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins „Bergbaudenkmal Grube Adolf e.V.“ kann nur auf einer zu
diesem Zweck einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit aller
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


(2) Die die Auflösung des Vereins beschließende Mitgliederversammlung bestellt zur
Liquidation des Vereins 2 Liquidatoren.

§14
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft.
(2) Sie ist beim Amtsgericht Aachen zur Eintragung vorzulegen.

Herzogenrath, 04.08.2022